Ein heikles, stets verabscheutes, aber nicht zu verachtendes Thema sind die Bildrecht. Hier soll euch ein kleiner Überblick darüber gegeben werden, welche Rechte ihr einerseits an euren eigenen Bilder habt und andererseits, welche Rechte ihr beachten solltet, wenn ihr Bilder veröffentlicht. 

 

Wenn ihr ein Bild geschossen habt, gehört dieses natürlich euch. Sobald sich der zweite Verschlussvorhang geschlossen hat und das Bild auf Film oder Speicherkarte gezeichnet ist, unterliegt dieses Bild dem Urheberrechtsschutz. Um eure Bilder zu schützen, müsst ihr also keine 30-seitigen Anmeldungen in dreifacher Ausführung ausfüllen, um diese dann beim Amt vorlegen zu können. Das Urheberrechtsgesetz(UrhG) greift automatisch, sobald das Bild im Kasten ist. Darunter zählen nach §72 UrhG alle [...]Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden[...]. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr zur Canon Eos 1Ds gegriffen habt, oder das Bild mit eurer 1,5MP-Handykamera erstellt habt. Neben der Qualität der Bilder spielt es ebenfalls keine Rolle, ob es sich um ein digitales, oder analoges Bild handelt. Der Urherrechtsschutz ist in diesem Fall sozusagen eine Selbstverständlichkeit und muss nicht extra kenntlich gemacht werden. Öfters sieht man in Foren, Galerien und digitalen Fotoalben diverse Wasserzeichen und Copyright-Symbole über den Bildern liegen. Dies ist jedoch nicht notwendig, um sein eigenes Bild zu schützen und hat in Deutschland vor Gericht sowieso keine Bedeutung. Es kann aber dazu genutzt werden, um ausdrücklich auf den Urheberschutz hinzuweisen und/oder die Bilder zusätzlich gegen unerlaubte Nutzung Dritter zu schützen. Der Nachteil bei Verwendung von Wasserzeichen und dergleichen kann natürlich sein, dass das Bild selbst darunter leidet. Aus diesem Grund haben wir uns hier in der Artotheke-Galerie gegen den Einsatz eines Wasserzeichens entschieden, um die Bildwirkung nicht zu beeinträchtigen. Ein Copyright oder Wasserzeichen kann vor dem Upload des Bildes von jedem Fotografen selbst hinzugefügt werden. Sicherlich schreckt das den einen oder anderen Dritten durchaus davon ab, eure Bilder unberechtigterweise zu nutzen. Jedoch stellt das im Zeitalter der Kopierstempel auch nur einen geringfügigen Schutz gegen Bildraub dar. In den meisten Fällen ist ein dezenter Schriftzug mit dem Namen des Fotografen in einer Ecke des Bildes ein guter Kompromiss, so wie dies im Bild 'Informatik Fakultät Dresden' zu sehen ist. Unabhängig davon, ob der Fotograf wie hier bereits im Bild benannt ist, legt der Urheber selbst fest, ob bei einer Veröffentlichung seines Bildes sein Name zu nennen ist, oder nicht. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, sei an dieser Stelle erwähnt, dass es sich bei diesem Beispielbild um das geistige Eigentum unseres Fotografen 'Belichter' handelt. 

 

Nun wollt ihr als Fotografen eure Meisterwerke sicherlich auch an der einen oder anderen Stelle verschenken, verkaufen oder eintauschen. Ihr wollt also euer Urheberecht an einem Bild vermarkten? Tja, das ist leider hierzulande unmöglich. Sobald ihr ein Bild gemacht habt, seit ihr für immer und ewig der Urheber des Bildes...ob ihr wollt oder nicht. Soll das jetzt heißen, ihr dürft eure Bilder nicht veräußern? Nein, natürlich nicht. Was ihr verkaufen könnt, sind sogenannte Nutzungsrechte an dem Bild. Ihr übertragt damit dem Käufer (oder allgemein Dritten) die Erlaubnis, euer Bild in bestimmten vertraglichen Grenzen nutzen zu dürfen. Aber der Urheber seid immer ihr. Für die Nutzungsrechte selbst gibt es nun auch wieder unterschiedliche Ausprägungsformen. Die einfachste Form ist, wie sollte es auch anders sein, das einfache Nutzungsrecht. Wenn ihr einfache Nutzungsrechte an eurem Bild verkauft, so ist der Dritte dazu berechtigt, euer Bild uneingeschränkt zu nutzen, soweit es die vertraglichen Rahmenbedingungen zulassen. Jedoch bleibt dieses Recht ebenfalls für den Fotografen, also für euch, bestehen. Ihr dürft euer Bild nach wie vor uneingeschränkt nutzen und es auch an weitere Dritte (also Vierte, Fünfte, ...) verkaufen. Wenn es einfache Nutzungsrechte gibt, muss es auch schwierige Nutzungsrechte geben. Diese heißen allerdings 'ausschließliche Nutzungsrechte' und sind gar nicht so schwierig. Wenn ihr ausschließliche Nutzungsrechte eurer Bilder verkauft, dann ist der Dritte der alleinige Nutzungsberechtigte. Ihr tretet sämtliche Nutzungsrechte an eurem Bild ab und dürft es selbst nicht mehr nutzen oder gar weiter verkaufen. Egal, welche Nutzungsrechte ihr verkauft. Ihr bleibt in jedem Fall der Urheber des Bildes und genießt nach wie vor den Urheberschutz, der euch zum Beispiel zusichert, dass euer Name im Zusammenhang mit dem Bild genannt werden muss (wenn ihr das wollt). In jedem Fall sollten die genauen Nutzungsbedingungen vertraglich festgehalten werden. Entscheidend sind dabei Fragen, ob das Bild bearbeitet/verfremdet werden darf, oder ob der Dritte die Nutzungsrechte wiederum weitergeben darf. Wenn ja, in welchem Umfang. Stimmt ihr der Weitergabe der Nutzungsrechte durch Dritte zu, spricht man von 'übertragbaren Nutzungsrechten'.

 

Soweit zu euren Rechten. Aber auch ihr als Fotograf müsst darauf achten, dass ihr nicht in Grauzonen geratet, die dann ganz schnell schwarz werden können. Ihr könnt euch nicht nur darüber freuen, dass eure Werke durch das Urheberrecht geschützt sind. Ihr müsst selbstverständlich das Urheberrecht auch selbst beachten. So könnt ihr beispielsweise beim Fotografieren von Bauwerken, Gemälden, Ausstellungen, etc. rechtlich eingeschränkt werden. Im Zweifelsfall solltet ihr euch vorher erkundigen, ob ihr entsprechendes geistiges Eigentum Dritter fotografieren dürft und in wie weit ihr diese Aufnahmen im Nachhinein nutzen dürft. Die wohl mit populärste Einschränkung ist der Eifelturm in Paris. Genauer gesagt, nicht den Turm an sich, sondern seine Beleuchtung bei Nacht. Diese ist nämlich nach französischem Recht auf Pierre Bideau, dem Designer der lichttechnischen Einrichtung, urheberrechtlich geschützt. Ihr dürft also keine Bilder des beleuchteten Eifelturms bei Nacht veröffentlichen, ohne euch vorher das (vermutlich kostenpflichtige) Einverständnis geholt zu haben. Es spricht jedoch nichts dagegen, bei Tage zum Eifelturm zu pilgern und diesen selbst mit Blitzgeräten zu beleuchten. Auch bei Ausstellungen, die nicht dauerhaft sind, ist Vorsicht geboten und ggf. vorab eine Info über das Urheberrecht einzuholen. Für 'dauerhaften Ausstellungen', also solche, die für sehr lange Zeit oder immer am selben Platz anzutreffen sind, betreten wir bereits wieder die nächste Zone der Panoramafreiheit. Diese räumt euch das Recht ein, von jedem öffentlich zugänglichen Platz aus frei fotografieren zu können. Unter 'öffentlich zugänglicher Platz' ist dabei gemeint, dass dieser Platz von JEDEM frei zugänglich sein muss. Schnappschüsse aus der eigenen Wohnung, von Privatgrundstücken oder aus dem eigenen Helikopter heraus sind nicht Bestandteil der Panoramafreiheit. Auch wenn ihr für einen sonst abgesperrten Bereich eine Genehmigung besitzt, gilt dies nicht als frei zugänglich und es muss geprüft werden, ob ihr dort fotografieren dürft (d.h. fotografieren dürft ihr natürlich. Aber ob ihr die Fotos danach auch veröffentlichen dürft, steht auf einem anderen Blatt). Die Panoramafreiheit gilt prinzipiell auch nur für die Außenansichten von Gebäuden. Im Inneren (z.B. in Museen und dergleichen) gilt das Hausrecht. Der Besitzer kann das Recht zu fotografieren im Inneren von Gebäuden (auch wenn diese öffentlich sind) einschränken oder sogar verbieten. Gleiches gilt auch für öffentliche Veranstaltungen wie etwas Konzerte oder Opernbesuche. Der Veranstalter ist hier jedoch dazu aufgerufen, dieses Fotografierverbot entsprechend kenntlich zu machen (durch Schilder, Durchsagen, Fotografien, ...). Wer von der Panoramafreiheit Gebrauch macht, sollte seine Bilder, bzw. seine Motive immer kritisch hinterfragen. Problematisch kann es werden, wenn sich Personen im Bild befinden. Diese Begebenheit trifft man oft in der Streetfotografie oder auch an touristisch gut besuchten Plätzen an. Solange Personen nur beiläufig im Bild sind und im Optimalfall nicht zu erkennen sind, stellt dies kein Problem dar. Diese Bilder dürfen ohne Weiteres veröffentlicht werden. Grundlegend kann man sagen, dass die im Bild befindlichen Personen nicht das Hauptmotiv darstellen dürfen. Anderenfalls würde es für den Eifelturm schlecht aussehen. Wenn man den Eifelturm bei Tage ohne Menschen fotografieren möchte, muss man nachts wiederkommen, wo man ihn aufgrund seiner Beleuchtung ebenfalls nicht fotografieren darf. Aber so ist es ja Gott sei Dank nicht. Die Touris dürfen also im Eifelturm-Erinnerungs-Foto durchaus mit drin bleiben. Wenn ihr  jedoch den Zeitungsverkäufer im Vordergrund scharf abbildet und der Eifelturm eine in Unschärfe verschwimmende Hintergrundrolle einnimmt, dann streift ihr bereits das Recht am eigenen Bild. Dieses muss immer dann unbedingt beachtet werden, wenn ihr Menschen fotografiert, oder diese sehr deutlich erkennbar einen großen Teil eures Bildes einnehmen. Grundsätzlich steht JEDER Person das Recht zu, entscheiden zu können, ob und wie das Bild in dem er verewigt wurde, veröffentlicht werden darf. Wenn das Bild veröffentlicht werden soll, ist UNBEDINGT die Einwilligung der betreffenden Person(en) einzuholen. Die Einwilligung kann auch stillschweigend gegeben werden, in dem die Person zum Beispiel extra für das Foto posiert und dies im Bild ersichtlich ist. In diesem Fall spricht von einer 'konkludenten Einwilligung'. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man sich diese Einwilligung aber schriftlich geben lassen. Bitte beachtet dieses Recht unbedingt bei unserer Kategorie "Menschen"!  Sollte es mit dem unfreiwilligen Model zu Unstimmigkeiten kommen, so seid ihr als Fotograf in der Nachweispflicht, dass ihr euch eine entsprechende Einwilligung eingeholt habt. Tabu sind in jedem Fall Bilder, die die Privatsphäre von Menschen berühren. Es sollte jedem klar sein, dass es nicht erlaubt ist, Bilder von der Nachbarin zu veröffentlichen, die halbbekleidet durch ihre Wohnung läuft. Außer natürlich, es ist vorher mit den betreffenden Personen abgestimmt. Etwas abgeschwächt wird das Recht am eigenen Bild durch die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen. Dort ist es legitim, Bilder zu veröffentlichen, auf denen Personen zu erkennen sind. Jedoch dürfen auch hier die Personen nicht eindeutig als Hauptmotiv dienen, sondern nur dazu beitragen, um beispielsweise die Stimmung einer Veranstaltung wiederzugeben.

 

Einen Sonderfall der Personenfotografie stellt die Aktfotografie dar. Hier sollte man sich sicherheitshalber zur Einverständniserklärung auch eine Bestätigung einholen, dass das Model volljährig ist. Das Anfertigen (und auch der Besitz) von Bildern sexueller Handlungen mit, vor und an Minderjährigen stellt in Deutschland eine Straftat dar und die Veröffentlichung solcher Bilder ist auf Artotheke.de verboten!!! Das sollte selbstverständlich sein. Als Minderjährige zählen hierbei Personen, die das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch das veröffentlichen von Aktfotografien, die eine Pseudo-Jugendlichkeit vortäuschen (also Personen, die volljährig sind, aber beispielsweise als Schulmädchen gekleidet und geschminkt sind), kann in Deutschland Probleme bereiten. Solche Bilder sind auf Artotheke.de ebenfalls verboten!

 

 

 

 

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